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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Handwerksbetriebs Norbert Köhnlein, Parkettlegermeister

1. Geltungsbereich

1.1 – Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb Norbert Köhnlein, Parkettlegermeister (im Folgenden: Handwerksbetrieb) und dem Kunden (Verbraucher oder Unternehmer).

1.2 – Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.

1.3 – Ist der Kunde Unternehmer, so wird die VOB/B in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Unternehmerkunde vereinbart. Für Verbraucherkunden ist das BGB maßgeblich.

2. Vertragsschluss

2.1 – Bestellungen des Kunden bei dem Handwerksbetrieb stellen lediglich ein Angebot an den Handwerksbetrieb zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung des Kunden stellt keine Annahme des Vertrages durch den Kunden da, sondern ein Angebot des Kunden. Die Annahme dieses Angebots erfolgt ausschließlich durch den Handwerksbetrieb mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung bzw. Leistungserbringung.

2.2 – Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch den Handwerksbetrieb sind freibleibend.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 – Alle genannten Ausführungs- bzw. Fertigstellungstermine sind freibleibend und unverbindliche Angaben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den ungefähren und voraussichtlichen Ausführungs- und Fertigstellungstermin. Dem Kunden ist bewusst, dass alle unverbindlich genannten Termine abhängig sind von der Zulieferung von Material durch Drittunternehmen wie Lieferanten oder Hersteller.

3.2 – Wenn der Handwerksbetrieb aus nicht von dem Handwerksbetrieb zu vertretenen Gründen Lieferungen oder Leistungen von Lieferanten/Herstellern trotz ordnungsgemäßer Bestellung nicht erhält, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder Ereignisse höherer Gewalt eintreten, so wird der Handwerksbetrieb den Kunden hierüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Handwerksbetrieb berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben.

Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Handwerksbetrieb schuldhaft herbeigeführt worden sind.

3.3 – Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als zwei Monate ab dem avisierten unverbindlichen bzw. schriftlich vereinbarten Ausführungstermin, so ist sowohl der Kunde als auch der Handwerksbetrieb unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, aufgrund der Lieferstörungen vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 – Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Handwerksbetriebs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 – Alle Preise verstehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmen gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 – Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

4.3 – Es wird eine Vorauszahlung von 60 % bei Vertragsabschluss vereinbart. Ist eine Vorauszahlung vereinbart, so kommt der Vertrag erst unter der Bedingung zustande, dass die vereinbarte Vorauszahlung an den Handwerksbetrieb bewirkt wird. Zahlt der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist die Vorauszahlung nicht, so behält sich der Handwerksbetrieb vor, die Arbeiten nicht zu beginnen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

4.4 – Der Handwerksbetrieb ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.5 – Der Preis der Leistung bestimmt sich gemäß der Kalkulation des Handwerksbetriebs unter anderem nach den Netto-Einkaufspreisen für die vertraglichen Materialien. Ergibt sich für eine vereinbarungsgemäß frühestens vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung oder Teilleistung eine Änderung der Netto-Einkaufspreise, die zu einer über 5 % hinausgehenden Änderung der kalkulierten Netto-Einkaufspreise (Preissteigerung bzw. Preissenkung) für die Leistung oder Teilleistung führen, ist auf Verlangen einer Vertragspartei unter Nachweis der Kostensteigerung bzw. der Kostensenkung bei den Materialpreisen ein neuer Preis, bestehend aus den tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Hiervon bleibt der Betrag für Wagnis und Gewinn unverändert. Führt diese Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des veranschlagten Preises der Gesamtleistung, kann der Kunde den Vertrag kündigen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 – Die Baustelle muss befahrbar und die zu bearbeitenden Räume müssen frei zugänglich seien. Der Untergrund muss trocken, rissfrei und eben gemäß DIN 18 356 (Parkettarbeiten) und DIN 18 365 (Bodenbelagsarbeiten) zur Aufnahme des Oberbodenbelags sein. Weiter müssen die Räume ausreichend temperiert sein und zwar über 18° Grad sein. In allen Räumen müssen ausreichend abgesicherte Steckdosen (230 V) installiert sein.

5.2 – Die zur Verlegung anstehenden Wand- und Bodenflächen müssen dem Handwerksbetrieb uneingeschränkt für die Zeit der Arbeitsausführung zur Verfügung stehen. Während der Leistungserbringung durch den Handwerksbetrieb dürfen keine anderen Arbeiten in den Räumen vorgenommen werden.

5.3 – Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, können durch den Handwerksbetrieb Mehrkosten berechnet werden.

6. Abnahme

6.1 – Der Kunde hat die Abnahme auf Verlangen innerhalb von sechs Werktagen ab Fertigstellung durchzuführen. Es wird eine förmliche Abnahme vereinbart. Wegen unwesentlicher Mängel kann nach dem Gesetz die Abnahme nicht verweigert werden.

7. Mängelhaftung

7.1 – Die Mängelhaftung richtet sich bei einem Verbraucherkunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Unternehmerkunden ist die VOB/B maßgebend.

7.2 – Im Hinblick auf die Besonderheiten der Herstellung von Parkett und Bodenbelag können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware zu geringfügigen Abweichungen in Größe, Stärke und Farbe führen, was nicht als Mangel beanstandet werden kann.

7.3 – Bei erfolgter Bemusterung der Fläche beim Händler oder in unseren Ausstellungsräumen durch den Kunden weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die bemusterte Fläche beim Händler oder in unseren Ausstellungsräumen aufgrund anderer Lichtverhältnisse und Örtlichkeiten anders farblich wirken kann als an dem Einbauort. Dies berechtigt den Kunden weder zur Rückgabe der Ware noch zur Mängelbeanstandung.

7.4 – Bei berechtigter Mängelrüge des Kunden wird der Handwerksbetrieb die Mängel im Wege der Nachbesserung beheben. Dabei räumt der Kunde dem Handwerksbetrieb drei Nachbesserungsversuche ein.

7.5 – Hinweis Parkett! Holz ist ein Naturprodukt und reagiert auf die Umgebungsverhältnisse. Das Raumklima muss zur Werterhaltung und des Erscheinungsbildes des Parketts bei 18-20° Grad und die Luftfeuchtigkeit bei 50-60° % liegen. Bei diesem Klima trocknet Parkett nicht aus. Durch Änderung der Luftfeuchtigkeit quillt bzw. schwindet das Holz, wodurch es zu Fugenbildungen im Holzboden kommen kann, was keinen Mangel am Parkett darstellt. Deshalb ist es ganz entscheidend in den Heizperioden eine technische Luftbefeuchtung einzusetzen und ein Hydrometer zur Messung und Kontrolle des Raumklimas einzusetzen. Wir bitten zu beachten, dass Laufrollen und Gleiter nach DIN EN 12529 aus Kunststoff oder Filz sein müssen, um das Parkett nicht zu beschädigen. Beim Einsatz von Bürostühlen müssen weiche Rollen angebracht werden. Ebenso bietet sich unter Bürostühlen eine Polyurethanmatte zum Schutz des Parketts an. Ferner sollten metallische Möbel und Gegenstände immer mit einem Schutz versehen werden, um den Parkettboden nicht zu schädigen. Weiter übergeben wir eine Reinigungs- und Pflegeanweisung. Darin ist insbesondere geregelt, dass das Parkett nur feucht und nicht nass mit einem nur vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Pflegemittel gereinigt werden darf. Ansonsten kann es zu bleibenden Schäden des Parketts kommen.

7.6 – Hinweis Design-/Vinylbeläge! Für den Werterhalt des Design-/Vinylbelags muss ein Raumklima von 20° Grad vorherrschen und die Luftfeuchtigkeit bei 50-65 % liegen. Sollte die relative Luftfeuchtigkeit längere Zeit unterschritten werden, kann es bei diesem Bodenbelag, wenn dieser nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist, zu Maß- und Formänderungen kommen. Deshalb ist es ganz entscheidend in den Heizperioden eine technische Luftbefeuchtung und ein Hygrometer zur Messung und Kontrolle des Raumklimas einzusetzen. Wir bitten zu beachten, dass Laufrollen und Gleiter nach DIN EN 12529 aus Kunststoff oder Filz sein müssen. Beim Einsatz von Bürostühlen müssen weiche Rollen angebracht werden. Ebenso sollten unter Bürostühlen eine Polyurethanmatte zum Schutz des Bodenbelags zum Einsatz kommen. Metallische Möbel und Gegenstände sollten immer mit einem Schutz wie Filz versehen werden. Dabei sind farbige Kunststoffgleiter oder Kunststoffrollen zu vermeiden, da diese zu Verfärbungen im Bodenbelag führen können. Dies sollte unbedingt vermieden werden. Ebenso führen hohe Punktlasten wie Stöckelschuhe, Wippen von Stühlen zu Eindrücken oder Beschädigungen des Bodenbelags. Bitte beachten Sie auch die beiliegende Reinigung- und Pflegeanleitung. Diese ist unbedingt so umzusetzen. Hierzu sollten nur empfohlene Reinigungsmittel des Herstellers verwendet werden, um zum Werterhalt beizutragen. Substanzen, welche fleckenbildend und aggressiv sind, müssen sofort entfernt werden. Hierdurch kann es zu dauerhaften Beschädigungen des Bodenbelags kommen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 – Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Handwerksbetriebs. Der Eigentumsvorbehalt besteht außerdem fort, bis alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden beglichen sind.

8.2 – Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Handwerksbetriebs hinweisen und den Handwerksbetrieb unverzüglich benachrichtigen, damit der Handwerksbetrieb seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Handwerksbetrieb in diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche oder außergerichtliche Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

9. Abtretung, Aufrechnung

9.1 – Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung des Handwerksbetriebs abtreten.

9.2 – Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Datenspeicherung

10.1 – Durch den Vertragsabschluss erklärt der Kunde sein Einverständnis damit, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und soweit erforderlich verändert werden. Diese Daten werden ausschließlich dafür benutzt, um die Bestellung auszuführen und um etwaige gesetzliche oder behördliche Mitteilungspflichten zu erfüllen. Der Handwerksbetrieb sichert zu, die Daten nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.

11. Haftung

11.1 – Der Handwerksbetrieb haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.2 – Soweit der Handwerksbetrieb fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Eintrittspflicht bzw. Ersatzpflicht des Handwerksbetriebs auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden zu begrenzen. Dasselbe gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Handwerksbetriebs.

11.3 – Die Haftung des Handwerksbetriebs nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Personenschäden bleibt hiervon unberührt.

11.4 – Die Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme der Garantie durch den Handwerksbetrieb dar.

11.5 – Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Handwerksbetriebs für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 – Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

12.2 – Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Deutschland. Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Firmensitz des Handwerksbetriebs.

12.3 – Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten Regelungen, welche die Parteien vernünftigerweise getroffen hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Lücke erkannt hätten.

12.4 – Der Handwerksbetrieb ist zur Teilnahme an einer Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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